Asylrecht ist Menschenrecht

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Warum sich die Situation von Flüchtlingen in Deutschland grundlegend ändern muss

Am 18. Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Sozialleistungen für Asylbewerber, Geduldete und Menschen, die aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik haben, zu niedrig sind. Hat sich nun die Situation von Asylbewerbern grundlegend verbessert?

von Ianka Pigors, Hamburg

Die Erhöhung ist lange überfällig: Vor 19 Jahren (!) legte der Gesetzgeber den Betrag fest, der an all diese Menschen zu zahlen ist. Ein Inflationsausgleich hat nie stattgefunden. Bei der Festlegung der Regelsätze entschied der Gesetzgeber, dass die Leistungen vorrangig als „Sachleistungen“ zu erbringen sind.

Wörtlich heißt es in § 3 AsylbLG: „Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte 1.bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark, 2.von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4“

Weiter heißt es: „Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt

1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,

2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,

3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark

monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat.“

Im Klartext bedeutet das, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten als „Haushaltsvorstände“ – in Euro umgerechnet – Wertgutscheine oder Sachleistungen im Wert von etwa 194,- Euro monatlich, außerdem 40,- Euro Bargeld und das Recht, in einer Asylbewerberunterkunft zu übernachten, beziehungsweise unter Umständen eine Finanzierung der Miete. Kinder und Jugendliche erhalten entsprechend weniger. Da für die Betroffenen die sogenannte „Residenzpflicht“ gilt, sie sich also nur in einem bestimmten Bundesland oder sogar Landkreis bewegen dürfen, werden die Gutscheine meist nur in dem jeweiligen Landkreis, und auch nur von bestimmten – größeren – Geschäften akzeptiert. Alkohol und Zigaretten zum Beispiel kann man mit den Gutscheinen nicht erhalten. Kleinere Geschäfte – insbesondere solche, die „ausländische“ Lebensmittel anbieten, sind zumeist nicht in der Lage, bei dem „Gutscheinsystem“ mitzumachen.

Die Einhaltung von religiösen Ernährungsvorschriften – zum Beispiel mit als „Halal“ zu bezeichnendem Fleisch für Angehörige des muslimischen Glaubens – wird damit praktisch unmöglich. Ab und zu eine Spezialität aus der Heimat zubereiten? – Fehlanzeige! Wer auf Lebensmittelpakete angewiesen ist, muss ohnehin damit vorlieb nehmen, was eingepackt wird. – Dazu gehört zum Beispiel in vielen Einrichtungen der „gesunde“ Tetrapack Milch pro Tag – den 80 Prozent der Weltbevölkerung nicht verdauen können, weil nur etwa 20 Prozent der Menschen auf diesem Planeten für die notwendigen Verdauungsenzyme verfügen, um Milch vertragen zu können.

Die Mehrheit der Bundesländer hat in der Vergangenheit davon Abstand genommen, Gutscheine oder „Fresspakete“ statt Geldleistungen auszugeben, weil der Verwaltungsaufwand extrem groß war. Aber selbst für diejenigen, die das Glück hatten, Bundesländern zugewiesen zu sein, die Geld- statt „Sachleistungen“ gewährten, waren für jeweils mindestens vier Jahre gezwungen, mit weniger als zwei Dritteln des ALG II- Satzes auszukommen. Wer jemals gezwungen war, von ALG II zu leben, kann sich vorstellen, dass damit eine auch nur halbwegs normale Existenz kaum möglich ist.

Dies gilt insbesondere, weil viele Wohnunterkünfte für „Asylbewerber“ und andere Betroffene als sogenannte „Bushcamps“ weit von jeder normalen Besiedlung eingerichtet sind, so dass allein die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr einen Großteil der Zahlungen aufzehren.

Zusätzlich zu den geschilderten Problemen muss berücksichtigt werden, dass nicht alle Betroffenen überhaupt in den Genuss der „vollen Leistungen“ nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommen können. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene „sich 1. nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder 2.bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.“ (§ 1a AsylbL)

Wenn die Behörden davon ausgehen, dass dies der Fall ist, erhalten die Betroffenen nur die „Grundleistungen“. Das Taschengeld von 40,- Euro wird gekürzt. In Extremfällen – zum Beispiel wenn Arbeitsleistungen nach dem Vorbild der 1- Euro-Jobs nicht wahrgenommen werden, kürzen viele Landkreise alle Leistungen auf „Null“. Wer gehört zu der Leuten, der von den Kürzungen betroffen ist? Es handelt sich vor allem um Menschen, deren Asylanträge abgelehnt wurden, und die nicht aktiv an ihrer eigenen Abschiebung mitarbeiten, zum Beispiel indem sie sich weigern, bei der Botschaft ihres Heimatlandes ein Abschiebungsdokument zu beantragen.

Was für Asylanträge werden in Deutschland abgelehnt?

Seit der de-facto Abschaffung des Asylrechts 1992 hat sich die Situation von Flüchtlingen drastisch verschlechtert. Selbst wer verfolgt wird, wem der Tod droht, erhält oft kein Asyl in Deutschland mehr.

Einige Beispiele: Herr A aus Algerien ist homosexuell. In Algerien wird Homosexualität bestraft. Zudem muss er mit Übergriffen durch religiös fanatische „Mitbürger“ rechnen. Egal. Das Verwaltungsgericht Regensburg urteilte am 15.9.2008, Az. RN 8 K 08.30020: „Es ist Homosexuellen zumutbar, ihre sexuelle Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin bekannt werden zu lassen, sondern auf den Bereich des engsten persönlichen Umfeldes zu beschränken; keine beachtliche Verfolgungsgefahr für Schwule in Algerien.“ Wenn Herr A nicht bereit ist, sein Leben im Geheimen zu führen und sich deshalb weigert, der algerischen Botschaft seinen vollen Namen und seine übrigen, persönlichen Daten zu nennen, damit ein Deportationspapier ausgestellt werden kann, werden seine Leistungen nach § 1 a AsylbLG gekürzt.

Herr B ist ein Rom – also Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Er wurde im Jahre 1989 im Kosovo geboren. Im Zusammenhang mit dem Kosova-Konflikt zerstörten albanische Gruppen das Haus der Familien, die daraufhin nach Deutschland floh. Ungeachtet zahlreicher Progrome gegen Roma im Kosovo sah sich das deutsche Gericht nicht in der Lage, zu erkennen, dass Herr B einer besonderen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt ist. (OVG Sachsen, 17.5.2011, Az. A 4 A 510/10)

Herr C floh 2009 aus Afghanistan, weil er während der anhaltenden Unruhen um sein Leben fürchtete. Das Verwaltungsgericht in Köln entschied, das in seiner Heimatstadt zwar wahrscheinlich Bürgerkrieg herrscht, die Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung aber so niedrig sein, dass er dies eben aushalten müsse: „Selbst wenn für die Region Herat davon auszugehen wäre, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, scheitert die Zuerkennung subsidiären Schutzes daran, dass die Gefahr in Herat nicht einen so hohen Grad erreicht, dass praktisch jede Zivilperson aufgrund ihrer Anwesenheit in Herat einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. (…) In Anbetracht der Größe des Stadtgebiets, der Einwohnerzahl der Stadt Herat (rund 397.500 Einwohner) und der Gesamteinwohnerzahl der Provinz Herat (ca. 1,6 Mio. Einwohner) kann bei einer berichteten Anzahl von ca. 40 zivilen Opfern durch einen bewaffneten Konflikt in der Provinz Herat eine individuelle Gefahr für den Kläger bei seiner Rückkehr nach Herat Stadt durch seine bloße Anwesenheit dort nicht angenommen werden.“ (VG Köln, Urteil vom 6.12.2011, Az.: 14 K 6478/09.AV)

Ähnlich urteilten deutsche Gerichte im Falle des Herrn D aus dem Irak. Das Bundesverwaltungsgericht entschied: „Dabei hat es (das Gericht der Vorinstanz – Anmerkung der Verfasserin) festgestellt, dass das Risiko, in der Provinz Ninive verletzt oder getötet zu werden, für das gesamte Jahr 2009 ungefähr 1:800 betrug. Einen Trend zur Verschlechterung der Sicherheitslage vermochte es nicht festzustellen. Seine auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, ist revisionsgerichtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.” (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, Az.: 10 C 13.10) Die Tatsache, dass pro Jahr in einer einzigen Stadt eine von 800 Personen in politischen Unruhen verletzt oder getötet wird, stellt keine akzeptable Fluchtursache dar. Umgerechnet auf die deutsche Stadt Hamburg würde dies bedeuten: Wenn dort pro Jahr 2250 Menschen politischen Unruhen zum Opfer fielen, bestünde für die Einwohner keine „erhebliche individuelle Gefahr“.

Herr E stammt aus Afghanistan, flüchtete mit seinen Eltern aber bereits im Kindesalter nach Pakistan, nach dem Tod der Eltern weiter nach Deutschland. Herr E hat keine Angehörigen mehr. Das zuständige Oberverwaltungsgericht wollte ihn vor einer Abschiebung nach Afghanistan schützen, weil er dort keinerlei Lebensgrundlage hatte. Das Bundesverwaltungsgericht entschied: “„Hunger“ führt nicht zwangsläufig zum Tod, „gesundheitliche Risiken“ führen nicht notwendigerweise zu schwersten Gesundheitsschäden. Damit verfehlt das Berufungsurteil den Begriff der Extremgefahr.“ ( BVerwG , Urteil vom 29. 9.2011, Az.. 10 C 23.10) Das den Abschiebungsschutz gewährende Urteil wurde aufgehoben.

Wohlgemerkt: Die Leute aus diesen Beispielen sind klassische Kandidaten für Leistungskürzungen.

Hätten sie zum Beispiel nachweisen können, dass in ihrer Heimatstadt eine „akzeptable Zahl“ von Mitbürgern jährlich umgebracht wird, oder dass sie innerhalb von wenigen Wochen nach einer Abschiebung unzweifelhaft verhungern würden, hätten sie Anspruch auf die oben genannten Leistungen von etwa 234 Euro pro Monat gehabt.

Natürlich gibt es viele Menschen, die „lediglich“ vor Hunger, extremer Ausbeutung, ausufernder Korruption, dem völligen Fehlen jeglicher Gesundheitsversorgung, erzwungenem Militärdienst, lebensbedrohlicher Umweltzerstörung, ethischer oder sexueller Diskriminierung oder allgemeiner Willkür fliehen – fast alle von ihnen aus den ehemaligen Kolonien der westlichen Welt. Als „Flüchtling“ anerkannt wird kaum einer.

Das – mehr oder weniger offen ausgesprochenen – Ziel hinter den reduzierten Sozialleistungen, der Residenzpflicht und der Isolation die „Bush-Camps“ ist offiziell, den Lebensstandart der Betroffenen so weit zu senken, dass ihnen die Zustände im Heimatland nach einiger Zeit erträglicher erscheinen, als ein Aufenthalt in Deutschland. Sofern die deutsche Regierung nicht in Kauf nimmt, dass Flüchtlinge auf offener Straße verhungern, an einfach behandelbaren Krankheiten verrecken oder – nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts – mehr als jeweils einer von 800 erschossen wird, hat dieses Abschreckungspolitik natürlich keine wirkliche Aussicht auf Erfolg.

Die soziale Schlechterstellung eines erheblichen Teils der Bevölkerung ohne deutschen Pass hat jedoch auch Auswirkungen, über die sich Herrschenden in Deutschland nur im Geheimen freuen. Da nur eingefleischte Asketen über Jahre hinweg alle Bedürfnisse nach Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Mobilität, Kultur und so weiter von etwa 7,80 Euro pro Tag befriedigen können, werden viele Menschen, die auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen sind, in illegale Beschäftigungsverhältnisse gedrängt. Die Bandbreite reicht von „auf die Hand“ bezahlter Tagelöhnerarbeit in der Landwirtschaft, über unterbezahlte Schwarzarbeit im Reinigungsgewerbe und Leiharbeit mit gefälschter Identität bis zu illegaler Prostitution und kriminellen Aktivitäten.

Solche Lebensumstände ziehen weitere „schattenwirtschaftliche“ Verhältnisse, zum Beispiel illegale Mietverträge zu irrsinnigen „Schwarzmarktpreisen“ am Arbeitsort nach sich. Da die Betroffenen keine Rechte geltend machen können, ohne den Behörden aufzufallen, sind sie der Ausbeutung durch Arbeitgeber, Vermieter etc. schutzlos ausgeliefert. Die erzwungene Billigkonkurrenz spielt in vielen Branchen eine nicht zu unterschätzender Rolle bei der Absenkung des Lohnniveaus und der Untergrabung von Arbeitnehmerrechten.

Die lange überfällige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Anhebung der Leistungen nach dem AsylbLG ist – auch wenn sie noch nicht in allen Kommunen umgesetzt wurde – eine gewisse Verbesserung, die auch den Interessen der deutschen und gesichert aufenthaltsberechtigten KollegInnen dient.

Ohne Aufhebung der Arbeitsbeschränkungen für humanitär Aufenthaltsberechtigte, Abschaffung des Lagersystems und der Residenzpflicht, Aufhebung der ausländerrechtlichen Verbindung zwischen familienbezogenen Aufenthaltserlaubnissen und Arbeitseinkommen und ohne eine entschiedene Kampagne der Gewerkschaften für gleiche Löhne – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – bleibt die Maßnahme jedoch ein Tropfen auf den heißen Stein.